März 28, 2024

AGB’s

Liefer-und Zahlungsbedingungen
Stand 01.11.2019


1. ALLGEMEINES

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder
ergänzenden Vereinbarungen -insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche
Zustimmung von EFU-SOLARTECHNIK erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von
EFU-SOLARTECHNIK bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch EFU-SOLARTECHNIK. Auf diese Form kann nur
aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatisierter
Datenverarbeitungsanlagen.


2. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen des schriftlichen Angebots bzw. der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart wird,
verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Soweit nicht abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum
innerhalb von 10 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. EFU-SOLARTECHNIK ist berechtigt, im kaufmännischen
Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen. Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen mit einem Auftragswert von mehr als
EUR 50.000,- ohne Mehrwertsteuer sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest
nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft bzw. nach Rechnungsstellung fällig, es sei denn, im
schriftlichen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung sind andere Zahlungsmodalitäten vereinbart.
Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die EFU-SOLARTECHNIK nicht zu vertreten
hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der Rest-Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.


3. LIEFERTERMINE

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von EFU-SOLARTECHNIK im Einzelfall schriftlich als
verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung
einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von EFU-SOLARTECHNIK liegen, so
verlängert sich die Frist entsprechend. EFU-SOLARTECHNIK ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine
verbindliche Vereinbarung zwischen den Käufer und EFU-SOLARTECHNIK über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort
getroffen sind. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer EFU-SOLARTECHNIK
gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des
Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche
auf 0,5 v.H. maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt EFU-SOLARTECHNIK
bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wird. EFU-SOLARTECHNIK ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen.
Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Der Käufer kann einen Auftrag ganz oder teilweise stornieren.
Bei einer Stornierung später als 30 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin ist der Käufer auf
Verlangen von EFU-SOLARTECHNIK verpflichtet 5% des sich aus der EFU-SOLARTECHNIK-Preisliste ergebenden Grundpreises für
das betreffende Produkt zum Ausgleich der EFU-SOLARTECHNIK entstanden Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder
Nichteintritt eines Schadens zu führen, bleibt unberührt.

4. GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch EFU-SOLARTECHNIK auf den Käufer über, EFU-SOLARTECHNIK versichert die Ware
jedoch auf Anforderung und auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

EFU-SOLARTECHNIK behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises
und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch
Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von EFU-SOLARTECHNIK gelieferten Produkte erfolgt
für EFU-SOLARTECHNIK. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird EFU-SOLARTECHNIK Miteigentümer der neuentstandenen
Produkte. Im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten
als Vorbehaltswaren von EFU-SOLARTECHNIK. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
EFU-SOLARTECHNIK nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden
Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieben nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändung oder
Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von
EFU-SOLARTECHNIK hingewiesen und EFU-SOLARTECHNIK unverzüglich benachrichtigt. Der Käufer tritt an EFU-SOLARTECHNIK schon
jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern
im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Vermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der
gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
EFU-SOLARTECHNIK kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner
Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist EFU-SOLARTECHNIK jederzeit berechtigt, die Vorbehaltswaren an sich zu
nehmen, hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. EFU-SOLARTECHNIK wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit
freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


6. GEWÄHRLEISTUNG

EFU-SOLARTECHNIK gewährleistet, daß die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und
Fabrikationsfehlern sind. EFU-SOLARTECHNIK verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren
oder auszutauschen.
Der Käufer hat das Recht, bei Fehlschlag der Reparatur oder der Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen
oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Der Käufer gewährt EFU-SOLARTECHNIK die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist EFU-SOLARTECHNIK von der
Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Käufer
oder ein Dritter ohne Zustimmung von EFU-SOLARTECHNIK Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder
Produkte nicht den EFU-SOLARTECHNIK-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die
Gewährleistungsfrist beträgt -soweit nicht Abweichendes vereinbart wurde – 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt
grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer, soweit Produkte von EFU-SOLARTECHNIK installiert werden,
beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. EFU-SOLARTECHNIK weist darauf hin, daß einige
Produkte ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen.

7. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

Schadensersatzansprüche gegen EFU-SOLARTECHNIK sowie gegen ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem
Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere
auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. EFU-SOLARTECHNIK haftet nicht für die
Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß EFU-SOLARTECHNIK deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
und der Käufer sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird,
mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadensersatzansprüche gegen EFU-SOLARTECHNIK, ihre
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte, bei
Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

8. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE

EFU-SOLARTECHNIK wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten)
wegen des Gebrauchs eines EFU-SOLARTECHNIK-Produktes von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhaber freistellen.
EFU-SOLARTECHNIK wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen.
Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird EFU-SOLARTECHNIK nach eigener Wahl
das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen
und den an EFU-SOLARTECHNIK errichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages
erstatten. Die vorgenannte Verpflichtung von EFU-SOLARTECHNIK besteht nur, falls der Käufer EFU-SOLARTECHNIK unverzüglich
über gegen ihn gerichtete Anspüche unterrichtet, EFU-SOLARTECHNIK alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, daß ein von EFU-SOLARTECHNIK
geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in EFU-SOLARTECHNIK-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht
von EFU-SOLARTECHNIK gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 7, sämtliche
Verpflichtungen von EFU-SOLARTECHNIK bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.

9. AUSFUHRBESTIMMUNGEN

Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen und sonstige einschlägige Ausfuhrbestimmungen beachten
und seinen Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten.

10. ZOLLABWICKLUNG

Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er EFU-SOLARTECHNIK gegenüber für etwaige
Nachforderungen der Zollverwaltung.

11. SONSTIGES

Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von
EFU-SOLARTECHNIK übertragen. Gegen Ansprüche von EFU-SOLARTECHNIK kann er nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren
übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in
Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Wunstorf / Neustadt a.Rbge, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. EFU-SOLARTECHNIK
ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht gelten
zu machen.